Staab - Busreisen 2024
31 zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den An- spruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Bus- reisen nach Ziff. 9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5. 9.3. Unsere Entschädigungspauscha- len bei Busreisen bis 28. Tage vor Reisebeginn 10 % bzw. mindestens 20,- € pro Person ab 21. Tag vor Reisebeginn 30 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 50 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 75 % ab 6. Tag und bei Nichtantritt 80% 9.4. Dem Reisenden wird ausdrück- lich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseve- ranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reise- leistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisen- den die Höhe der Entschädigung zu begründen. 9.6. Nach demRücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstat- tung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. 9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn kei- ne Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmit- telbarer Nähe unvermeidbare, außer- gewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein- trächtigen. Umstände sind unvermeid- bar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrol- le der Partei unterliegen, die sich hie- rauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Ver- tragsschluss kein Anspruch des Reisen- den auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wün- sche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veran- stalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Infor- mation des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie des- sen bestimmt, was der Reiseveranstal- ter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn in- folge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstat- tung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in An- spruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestim- mungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Stö- rung durch den Reisenden – Mitwir- kungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Rei- severtrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheb- lich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Reisenden nicht mehr zumu- tbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sach- lich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Scha- densersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumu- tbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um dro- hende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Nichterreichen der Mindestteil- nehmerzahl 13.1. Der Veranstalter hat den Reisen- den vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteil- nehmerzahl und Frist zu informieren. 13.2. Der Veranstalter kann vor Rei- sebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weni- ger Personen als die im Vertrag ange- gebene Mindestteilnehmerzahl ange- meldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den An- spruch auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Rei- sepreises verpflichtet und hat die Rück- erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhn- lichen Umständen 14.1. Der Veranstalter kann vor Rei- sebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den An- spruch auf den vereinbarten Reise- preis, ist zur Rückerstattung des Rei- sepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber inner- halb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 15. Reisemängel, Rechte und Oblie- genheiten des Reisenden 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter ei- nen Reisemangel unverzüglich anzu- zeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei- sende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, so- fern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnum- mern ergeben sich aus der Reisebestä- tigung). 15.3. Abhilfeverlangen und Selbst- abhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Rei- semangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten ange- messenen Frist abhilft, kann der Rei- sende selbst Abhilfe schaffen und Er- satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Aus- maßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfül- len (vgl. § 651q BGB). 15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels min- dert sich nach § 651m BGB der Reise- preis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen. 15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Rei- semangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verwei- gert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Rei- sende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Scha- densersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Ver- anstalter den Schadensersatz unver- züglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädi- gungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minde- rung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag an- rechnen lassen, den er aufgrund des- selben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe in- ternationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifa- chen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul- dens eines Leistungsträgers verant- wortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leis- tungsträger zu erbringende Reiselei- stung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein An- spruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Be- schränkungen geltend gemacht wer- den kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beru- henden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 17. Verjährung – Geltendmachung 17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde-rung, Schadensersatz) verjäh- ren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 18.1. Unsere Unternehmen nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfah- ren vor einer Verbraucherschlichtungs- stelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplatt- form: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consu- mers/odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Reiseveranstalter und Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: Omnibusbetrieb Franz Staab GmbH & Co. KG Im Gewerbegebiet 9 63846 Laufach Kundengeldabsicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg Telefon :+49 (0) 40/53 799 360 Mail: insolvenz@hansemerkur.de Reiseveranstalter und Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: Reffel's Reise GmbH Hauptstr. 238 63875 Mespelbrunn Telefon 0 60 92-2 60 Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Tel. 0611 5335859 www.ruv.de
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