Staab - Busreisen 2024
30 Unsere Reisebedingungen 1. Abschluss des Pauschalreisevertrags 1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisever- trag soll mit den Formularen des Rei- severanstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämt- licher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwe- send oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende An- spruch auf eine Bestätigung des Ver- trags in Papierform. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebun- den. Innerhalb dieser Frist wird die Rei- se durch den Veranstalter bestätigt. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzu- weisen ist, lediglich verbindliche Reser- vierungen vor. Danach soll der Reisever- trag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung ab- weichende oder nicht rechtzeitige Rei- sebestätigung ist ein neuer Vertrags- antrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 1.5. Buchungen im elektronischen Ge- schäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetsei- te und den dort abrufbaren Reisebe- dingungen. 1.6. Bei Reiseanmeldungen über Inter- net bietet der Reisende dem Veranstal- ter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zah- lungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüg- lich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine An- nahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich. 2. Vermittelte Leistungen – wei- tere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen 2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veran- staltungen etc.) sind wir nicht Veran- stalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermit- telten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, so- weit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt- pflichten aus dem Reisevermittlerver- trag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versi- cherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. 2.2. Für Leistungen, die erst nach Be- ginn der Erbringung einer Pauschal- reiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspoli- zeiliche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfor- dernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich einge- tretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informations- pflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisen- de selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mit- zuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Be- scheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurück- zuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1 . Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungs- vertrags und Übermittlung des Siche- rungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus-drückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anfor- derung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aus- händigung der vollständigen Rei- seunterlagen, soweit für die Reise er- forderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungs- schein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbe- trag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Rei- senden zur sofortigen Zahlung des ge- samten Reisepreises Zug um Zug ge- gen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungs- schein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstal- ter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktre- ten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen. 5. Leistungen und Pflichten 5.1 . Der Veranstalter behält sich Ände- rungen vom Prospekt/Katalog vor, ins- besondere Änderungen der Leistungs- beschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Der Veranstalter hat Informations- pflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmer- zahl, Rücktrittsentschädigungen, Form- blatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reise- beginn gemachten Angaben des Ver- anstalters nach Ziff. 5.1. und insbeson- dere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestä- tigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss ent- halten, unverzüglich nach Vertrags- schluss eine vollständige Reisebestä- tigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsicht- lich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierig- keiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwen- dungen verlangen. 5.5 . Der Veranstalter hat dem Rei- senden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Ver- tragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. so- wie Ziff. 7. geregelt. 6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen 6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstal- ter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter ge- genüber dem Reisenden z.B. durch E- Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemän- geln bleiben hiervon unberührt. 6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrück- lich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. 6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Min- derung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleich- wertig ist. Ergeben sich durch die Än- derung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die ge- ringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB). 7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn 7.1. Der Veranstalter kann Preiserhö- hungen bis 8 % des Reisepreises ein- seitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittel- bar ergebenden und nach Vertrags- schluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geän- derter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des verein- barten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig er- höht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und ver- ständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung späte- stens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbe- haltene Preiserhöhung 8 % des Reise- preises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den en- gen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiser- höhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemes- senen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB. 7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebe- ginn geändert haben und dies zu nied- rigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstal- ter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 8. Vertragsübertragung – Ersatzrei- sende 8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisever- trag eintritt. 8.2. Der Veranstalter kann dem Ein- tritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerforder- nisse nicht erfüllt. 8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Ver- anstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstat- tung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. 8.4. Der Veranstalter hat dem Reisen- den nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrko- sten entstanden sind. 9. Rücktritt des Reisenden vor Reise- beginn – Nichtantritt der Reise 9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisen- de jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausrei- chend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zu- gang des Rücktritts bei dem Veranstal- ter oder Vermittler. 9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag
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